
OPS-2025 > 9 > 9-60...9-64 > 9-63 |
9-63 | Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen | |
Info: | Ein erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-640 ff.), eine kriseninterventionelle Behandlung (9-641 ff.), die integrierte klinisch-psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-642), die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen Eltern-Kind-Setting (9-643 ff.), die Erbringung von Behandlungsmaßnahmen im stationsersetzenden Umfeld und als halbtägige tagesklinische Behandlung (9-644 ff.), der indizierte komplexe Entlassungsaufwand (9-645 ff.), die spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker (9-647 ff.) und die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen kombinierten Eltern-Kind-Setting bei therapiebedürftigem Elternteil und therapiebedürftigem Kind (9-64a ff.) sind zusätzlich zu kodieren Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern ist gesondert zu kodieren (9-510 ff.) Dieser Kode ist zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart anzugeben Die Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche ist zusätzlich zu kodieren (9-649 ff.) Dieser Kode ist sowohl für die voll- als auch die teilstationäre Behandlung zu verwenden Strukturmerkmale: Multiprofessionelles Team mit Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Strukturmerkmale: Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen: Ärzte (Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) Strukturmerkmale: Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen: Psychotherapeuten oder Psychologen ohne ärztliche Psychotherapeuten (Psychologischer Psychotherapeut, Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), Fachpsychotherapeut, Diplom-Psychologe oder Master in Psychologie) Strukturmerkmale: Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen: Spezialtherapeuten (z.B. Ergotherapeuten, Sozialarbeiter, Kreativtherapeuten, Physiotherapeuten, Ökotrophologen, Sportlehrer) Strukturmerkmale: Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen: Pflegefachpersonen (z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Heilerziehungspfleger) Mindestmerkmale: Die durchgeführten ärztlichen und/oder psychologischen Verfahren (ärztliche und psychologische Einzel- und Gruppentherapie) müssen mindestens 3 Therapieeinheiten pro Woche umfassen. Bei weniger als 3 Therapieeinheiten pro Woche ist der Kode 9-607 (Regelbehandlung) zu verwenden, sofern keine Intensivbehandlung (9-61) vorliegt. Bei Erfassungszeiträumen von weniger als 1 Woche (z.B. wegen Entlassung) können die 3 Therapieeinheiten auch anteilig erbracht werden, sofern die Behandlung in diesem Zeitraum dem dominierenden Behandlungskonzept des stationären Aufenthaltes im Sinne der Komplexkodes entspricht Mindestmerkmale: Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung: Soziodemographische Daten entsprechend der Basisdokumentation zur Psychotherapie (Psy-BaDo) Mindestmerkmale: Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung: Festlegung von Hauptdiagnose und Komorbiditäten Mindestmerkmale: Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung: Standardisierte Erhebung des psychopathologischen Befundes mittels der Kriterien der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) Mindestmerkmale: Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung: Schweregradeinschätzung entsprechend dem Beeinträchtigungs-Schwere-Score (BSS) und dem Global Assessment of Functioning Scale (GAF) Mindestmerkmale: Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung: Alternativ in psychodynamisch arbeitenden Abteilungen oder Krankenhäusern: Achse II – IV der operationalisierten psychodynamischen Diagnostik (OPD-2) Mindestmerkmale: Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung: Alternativ in verhaltenstherapeutisch arbeitenden Abteilungen oder Krankenhäusern: Verhaltensanalyse Mindestmerkmale: Einsatz eines psychodynamischen oder kognitiv-behavioralen Grundverfahrens als reflektiertem Mehrpersonen-Interaktionsprozess mit wöchentlicher Teambesprechung je stationärer Einheit von mindestens 60 Minuten mit wochenbezogener schriftlicher Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele Mindestmerkmale: Somatisch-medizinische Aufnahmeuntersuchung Mindestmerkmale: Eine fachärztliche Visite pro Woche pro Patient Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Supportive Einzelgespräche Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Einzelpsychotherapie Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gruppenpsychotherapie Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Psychoedukation Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Angehörigengespräche (z.B. Psychoedukation, Angehörigengruppen, Gespräche mit Betreuern) Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gespräche mit Richtern oder Behördenvertretern Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Somato-psychosomatisches ärztliches Gespräch Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Aufklärung, Complianceförderung und Monitoring im Rahmen der ärztlich indizierten Psychopharmakotherapie Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Beratung, Adhärenz-Förderung und Monitoring im Rahmen der ärztlich indizierten Psychopharmakotherapie Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Psychoedukation Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Bezugstherapeutengespräche, supportive Einzelgespräche Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Ergotherapeutische Behandlungsverfahren Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Spezielle psychosoziale Interventionen (z.B. Selbstsicherheitstraining, soziales Kompetenztraining) Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Kreativtherapien (z.B. Tanztherapie, Kunsttherapie, Musiktherapie) Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gespräche mit Behördenvertretern Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Angehörigengespräche, Gespräche mit Betreuern Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gestaltungs-, Körper- und Bewegungstherapie Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Sensorisch fokussierte Therapien (z.B. Genussgruppe, Snoezelen) Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Physio- oder Bewegungstherapie (z.B. Sporttherapie) Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Entspannungsverfahren (z.B. progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, autogenes Training oder psychophysiologische Techniken wie Biofeedback) Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Somatopsychisch-psychosomatische Kompentenztrainings (Diätberatung, Sozialberatung, Sport) Mindestmerkmale: Prä-Post-Evaluation des Behandlungsverlaufs | |
Exkl.: | Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-607) Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-61) Psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-626) | |
Info: | 9-634 Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen ![]() |
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